Die kleine Lena ist zwei Jahre alt. Ihre Eltern sind geschieden, üben jedoch die elterliche Sorge für Lena gemeinsam aus. Lena wohnt bei ihrer Mutter und ihr Vater übt regelmäßig sein Umgangsrecht aus. In vielen Erziehungsfragen in Hinsicht auf das Kindeswohl sind Lenas Eltern allerdings sehr unterschiedlicher Ansicht.

Lenas Vater ist Mitglied einer freien evangelischen Pfingstgemeinde

  • Distanz zur Gesellschaft und das Ziel, so wenig Kontakt wie möglich zu Andersgläubigen zu pflegen, hat nach deren Lehre höchste Priorität.
  • Lenas Mutter dagegen hat ganz andere Vorstellungen darüber, wie Lena aufwachsen soll und lehnt die Einstellung des Vaters ab.

Aus beruflichen Gründen benötigt Lenas Mutter dringend eine Kinderbetreuung für Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8 Uhr bis 14 Uhr. In dieser Zeit möchte Sie Lena zu einer Tagesmutter geben und einen Tagespflegevertrag abschließen.

Lenas Vater ist strikt dagegen, eine Tagesmutter einzubinden

Wegen seines Schichtdienstes sei er ohnehin alle zwei Wochen am Montag, Mittwoch und Donnerstag zu Hause. Er könne Lena daher in diesen Zeiten selbst betreuen. Im Übrigen stünde auch seine Mutter zur Verfügung.

Einer Tagesmutter bedürfe es daher nicht!

Wer entscheidet nun, wo Lena untergebracht wird?

  • In alltäglichen Angelegenheiten kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Entscheidungen alleine treffen.
  • In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Nach der Rechtsprechung ist die Frage der Unterbringung des gemeinsamen Kindes bei einer Tagesmutter an drei Tagen in der Woche eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Da sich die Eltern nicht einig sind…

bedarf es einer gerichtlichen Regelung und Lenas Mutter beantragt diese Regelung beim Familiengericht.

Sie möchte vom Gericht die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Beauftragung einer Tagesmutter übertragen erhalten. Lenas Vater beantragt seinerseits bei Gericht, ihm diese Entscheidungsbefugnis zu übertragen.

Die Entscheidung des Gerichts orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in diesem Fall die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter übertragen, weil dies Lenas Wohl am besten entspreche.

Dem Gericht erschien es vorzugswürdig, der Mutter die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Sie sei Lenas Hauptbezugsperson.

Die Erziehungsvorstellungen der Mutter – die im Gegensatz zum Vater keine Abschottung Lenas vom Kontakt mit Freundinnen und anderen Bezugspersonen möchte – seien infrage gestellt…

  • wenn Lena erhebliche Zeiten, die über den bisherigen Umgang hinausgehen, beim Vater verbringen würde.
  • Lena würde damit unter dem Einfluss der väterlichen Erziehungsideale verbringen.
  • Eine Erziehung Lenas gegen die Vorstellungen ihrer Mutter als Lenas Hauptbezugsperson würde sich belastend für Lena auswirken…
  • und sei daher ihrem Kindeswohl nicht dienlich

Sie teilen sich die Kindererziehung…

und haben Fragen zu Kinderbetreuung, Umgang, Entscheidungsbefugnis? Machen Sie einen Termin aus, wir beraten Sie gerne!