Hans Huber und Esther Huber leben bereits seit über einem Jahr getrennt. Frau Huber hatte zum Familiengericht den Scheidungsantrag eingereicht. Das Verfahren läuft. Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Da sie ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft führen, verhandeln Herr und Frau Huber außergerichtlich um den Zugewinnausgleich.

Der Gedanke hinter dem Zugewinnausgleich ist …

dass – unabhängig davon, ob das gemeinsam Erwirtschaftete zufälligerweise auf den Konten des einen oder des anderen Ehepartners angespart wurde – beide einen gleich hohen Vermögenszuwachs aus der Ehezeit beanspruchen können sollen.

Deswegen wird beim Zugewinnausgleich zunächst für jeden Ehepartner getrennt ermittelt, welchen Vermögenszuwachs er in der Ehe erlangt hat.

  • Dabei wird das Vermögen zu Beginn der Ehe beziffert, also am Tag der Eheschließung
  • und verglichen mit dem Vermögen dieses Ehepartners am Ende der Ehe.

Hat sich das Vermögen vermehrt, liegt ein Zugewinn vor.

Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten bezahlen, den sogannten „Zugewinnausgleich“.

Gesetzlicher Stichtag für die Ermittlung des sogenannten „Endvermögens“ ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Was danach vermögensrechtlich passiert, ist für die Zugewinnberechnung nicht mehr von Bedeutung.

Dann geschieht das Unvorhergesehene!

Hans Huber gewinnt im Euro-Lotto 600.000 € und erzählt vielen Freunden  von seinem großen Glück. Dies kommt auch Frau Huber zu Ohren, woraufhin sie  ihren Scheidungsantrag zum Familiengericht wieder zurück nimmt.

Das hat zur Folge, dass der bisherige Endstichtag zur Endvermögensermittlung weggefallen ist. Sodann stellt sie einen neuen Scheidungsantrag.

Dadurch gibt es einen neuen Endstichtag für die Endvermögensermittlung.

Dieser neue Endstichtag liegt nunmehr nach dem Lottogewinn des Hans Huber. Somit fallen die 600.000 € in den Zugewinnausgleich hinein und Frau Huber kann einen Anteil von 300.000 € daraus im Rahmen der Zugewinnberechnung beanspruchen!

Hans Huber versteht die Welt nicht mehr. Das könne doch nicht sein und habe mit Gerechtigkeit nichts mehr zu tun!

Noch viel ärgerlicher aber ist, dass …

Hans Huber es ganz leicht hätte verhindern können, dass er nunmehr über den Zugewinnausgleich seinen Lottogewinn mit seiner getrennt lebenden Frau teilen muss.

  • Er hätte den Lottogewinn zunächst für sich behalten müssen.
  • Dann hätte er seinen Anwalt beauftragen müssen, einen eigenen Scheidungsantrag im laufenden Scheidungsverfahren zu stellen.

Das hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass selbst dann, wenn Frau Huber danach ihren Scheidungsantrag zurück nimmt, es aufgrund des Scheidungsantrags des Herrn Huber beim ursprünglichen ersten Endstichtag verbleibt, der vor dem Lottogewinn liegt.

Dann hätte Frau Huber von dem Lottogewinn im Zugewinnausgleich nicht mehr profitiert.

Sie befinden sich in einer Scheidung und möchten sich informieren, wie Sie sich am klügsten verhalten in Bezug auf den Zugewinnausgleich und den Zeitpunkt des Scheidungsantrags? Rufen Sie an und machen Sie einen Termin in unserer Kanzlei aus. Wir beraten Sie gerne.