Wer entscheidet, was veröffentlich wird oder nicht ?

Die Eltern des 15-jährigen Peter leben getrennt. Peter lebt bei seiner Mutter. Die Eltern haben noch die gemeinsame elterliche Sorge. Peters Vater betreibt mit großer Leidenschaft eine Facebook-Seite. Nach der Trennung hat er mehrere Fotos des Sohnes Peter auf seiner Facebook-Seite eingestellt, die dort im öffentlichen Bereich sichtbar sind.

Peters Mutter ist darüber verärgert.

Sie verlangt, dass der Vater die Fotos sofort von der Seite entfernt und erklärt, dass er es künftig unterlassen wird, ohne ihre Zustimmung diese Kinderbilder bei Facebook einzustellen.

  • Peters Vater meint, dass er schließlich auch sorgeberechtigt sei und man es ihm nicht verbieten könne, Bilder seines eigenen Sohnes auf seine Facebook-Seite zu stellen.
  • Peters Mutter möchte ihn aufgrund seiner Weigerung verklagen auf Entfernung der Fotos und auf Unterlassung künftiger derartiger Maßnahmen.
  • Auch Peter selbst, der kein gutes Verhältnis zu seinem Vater hat, ist entsetzt und möchte seinerseits entsprechende Ansprüche geltend machen.

Was sagt das Gesetz?

Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Person ist grundrechtlich geschützt.

Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist auch das Recht am eigenen Bild. Eine unbefugte Veröffentlichung von Kinderbildern stellt einen solchen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild dar.

Werden wie im vorliegenden Beispiel Kinderbilder bei Facebook eingestellt, so liegt darin ein Verbreiten der Fotos und ein öffentliches Zurschaustellen – jedenfalls dann, wenn es sich um eine von Jedermann einsehbare Internetseite handelt.

Das öffentliche Zurschaustellen ist zwar erlaubt …

Aber nur unter der Voraussetzung, dass der Abgebildete in die Verbreitung eingewilligt hat:

  • Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen also beide Eltern zustimmen.  – In unserem Beispiel hatte die Mutter keine Zustimmung erteilt!
  • Bei minderjährigen Kindern, die älter als 7 Jahre sind, wird darüber hinaus verlangt, dass auch deren Einwilligung vorliegt, wenn sie bereits über die notwendige Einwilligungsfähigkeit verfügen. Das wird regelmäßig ab einem Alter von 14 Jahren angenommen. – In unserem Beispiel hätte der Vater also zudem auch noch die Einwilligung seines Sohnes benötigt.

Daraus ergeben sich Ansprüche gegen den Vater.

Er hat die Kinderbilder bei Facebook zu entfernen und nicht wieder in das Internet einzustellen. Die Frage ist jetzt allerdings: Wer kann diese Ansprüche gerichtlich durchsetzen?

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nur von dessen Inhaber geltend gemacht werden. Das ist der 15-jährige Sohn Peter. Für ihn müssen aber die gesetzlichen Vertreter handeln. Das sind bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Eltern gemeinsam.

  • Der Vater darf den Sohn aber nicht in einem Verfahren gegen sich selbst vertreten und hat daran auch kein Interesse.
  • Die Mutter alleine kann es bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch nicht.

Wie kommt der Sohn nun also zu seinem Recht?

Die Mutter muss  zunächst eine gerichtliche Sorgerechtsregelung erwirken, die sie oder einen vom Gericht bestellten Dritten in die Lage versetzt, wirksam den Sohn bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Vater vor Gericht zu vertreten.

Fazit: Die Ansprüche sind eindeutig …

Ihre prozessuale Durchsetzung hingegen ist kompliziert. Wie halten Sie es mit der Achtung der Persönlichkeitsrechte Ihrer Kinder?