So sieht es mit dem Erbrecht des in Scheidung überlebenden Ehegatten aus.
Gerda und Gustav Gruber sind noch verheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand und haben einen volljährigen Sohn. Ihre Ehe ist gescheitert. Schon seit Mitte 2012 leben sie dauerhaft getrennt. Gustav Gruber möchte geschieden werden und reicht einen Scheidungsantrag beim Familiengericht ein, der seiner Frau am 29.12.2015 zugestellt wird. Kurz vor der gerichtlichen Scheidungsverhandlung verstirbt Gustav Gruber jedoch überraschend am 01.03.2016.
Seine Frau wähnt sich nun als hälftige Erbin
Schließlich sei ihre Ehe ja noch nicht geschieden und beantragt einen Erbschein. Dem tritt ihr Sohn Guido entgegen. Er ist der Meinung, seine Mutter, Gerda Gruber sei nicht Erbin geworden. Damit hat er auch Recht: Da kein Testament vorliegt, würde Frau Gruber im vorliegenden Fall gesetzliche Erbin zu ein halb.
Das gesetzliche Ehegattenerbrecht endet aber nicht erst, wenn die Eheleute rechtskräftig geschieden sind.
Es endet bereits dann, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hatte und die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zum Todeszeitpunkt gegeben waren.
Beides ist hier der Fall:
- Gustav Gruber hatte die Scheidung beantragt
- der Scheidungsantrag war bereits zugestellt
Auch die Scheidungsvoraussetzungen waren zum Todeszeitpunkt gegeben.
Die Eheleute lebten bereits länger als drei Jahre getrennt. In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. In der Regel genügt bereits eine einjährige Trennung für die Scheidung.
Gisela Gruber ist also
- nicht mehr Erbin geworden
- sie hat auch keine Pflichtteilsansprüche
Möglicherweise bleiben ihr noch Ansprüche auf Zugewinnausgleich.
Welches Ehegattenerbrecht gilt, wenn nicht Herr Gruber, sondern Frau Gruber verstorben wäre?
Im Fall des Todes der Ehefrau, sieht der Sachverhalt anders aus.
Sie hatte die Scheidung nicht beantragt, sondern ihr Ehemann. Dessen Erbrecht endet nur, wenn Frau Gruber vor ihrem Tod dem Scheidungsantrag durch Erklärung gegenüber dem Gericht bereits zugestimmt hatte.
Es gelten also unterschiedliche Voraussetzungen für den Wegfall des Ehegattenerbrechts. Je nachdem, ob der verstorbene Ehegatte
- Antragsteller der Scheidung war
- oder ob er nicht der Antragsteller war
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