Meines, Deines und Unseres – Jedem gehört, was er hat.
Wenn man Eheleute in einem Beratungsgespräch fragt, was sie sich unter dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorstellen, kommt häufig die Antwort: „Uns gehört alles gemeinsam“. Dem ist aber nicht so. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist im Kern eine Gütertrennung. Unjuristisch ausgedrückt bedeutet dies: „Jedem gehört, was er hat.“
Die Vermögensmassen der Eheleute sind getrennt
Ist einer der Ehepartner Inhaber eines Girokontos bei einer Bank, so gehört das Guthaben auf diesem Konto ihm alleine. Hat der andere Ehepartner lediglich eine Kontovollmacht für das Konto des anderen, ist das für die güterrechtliche Zuordnung nicht von Bedeutung. Die Vollmacht könnte ja jederzeit widerrufen werden.
Ist ein Ehepartner als Alleineigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen, dann gehört sie ihm auch alleine.
Auch bei Lebensversicherungsverträgen herrscht oft Verwirrung. Vertragspartner und damit Inhaber des Lebensversicherungsvertrages ist der sogenannte Versicherungsnehmer, also derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat. Wer versicherte Person ist – das heißt, wessen Leben versichert wurde – ist für die güterrechtliche Zuordnung unerheblich
Gemeinsames Vermögen im gesetzlichen Güterstand
Natürlich kann es auch gemeinsames Vermögen zwischen Ehepartnern im gesetzlichen Güterstand geben. Bei Bankkonten besteht eine gemeinsame Berechtigung, wenn beide Ehepartner das Konto gemeinsam eröffnet haben. Im Zweifel steht dann jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens im Verhältnis zum anderen Ehegatten zu.
Besser vorsorgen als später das Nachsehen haben
Aus den gesetzlichen Vorgaben können sich für einen Ehepartner unangenehme wirtschaftliche Konsequenzen ergeben. Stellen Sie sich zum Beispiel vor, alle Ersparnisse einer langjährigen Doppelverdienerehe sind auf Konten zurückgelegt, deren Inhaber der Ehemann alleine ist.
Kommt es zur Trennung, muss die Ehefrau feststellen, dass sie quasi mittellos ist. Hier kann ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich helfen, der im Idealfall zum Ergebnis führen soll, dass beide Ehepartner mit dem gleichen Vermögenszuwachs die Ehe beenden. Ein solcher Anspruch muss aber erst einmal durchgesetzt werden.
Sinnvoller ist es, schon während bestehender Ehe darauf zu achten, dass beide Ehepartner in angemessener Weise eigenes Vermögen bilden können.
Sie möchten sich informieren, wie Sie am besten vorsorgen in einer Zugewinngemeinschaft?
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