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Die Großeltern der 8-jährigen Carla legen auf den Namen ihres Enkelkindes ein Sparbuch an und zahlen 2000,- € darauf ein. Das Sparbuch händigen sie den Eltern von Carla aus. Jahre später trennen sich Carlas Eltern. Die Mutter nimmt bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung das Sparbuch mit. Nachdem ihr die alleinige elterliche Sorge für Carla übertragen wird, hebt sie das Guthaben von 2.000,- € ab.
Später wird die elterliche Sorge für Carla auf ihren Vater übertragen.
Dieser stellt jetzt fest, dass das Geld auf dem Sparbuch fehlt und fordert von Carlas Mutter die Rückzahlung auf das Sparkonto. Die Mutter rechtfertigt sich, sie habe mit dem abgehobenen Geld
- eine Waschmaschine und
- Kleidung
für Carla bezahlt. Eine Rückzahlung komme nicht in Betracht.
Hatte die Mutter das Recht, Carlas Geld auszugeben?
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Sparbuch tatsächlich um Vermögen des Kindes handelt. Allein der Umstand, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wurde, belegt nicht, dass das dort angesparte Geld auch Vermögen des Kindes sein soll.
Denn häufig legen Großeltern auf den Namen des Enkelkindes ein Sparbuch an, geben das Sparbuch jedoch nicht heraus, sondern behalten es selbst. Dies spricht dafür, dass die Großeltern weiterhin Inhaber des Sparguthabens bleiben möchten.
Im vorliegenden Fall ist es jedoch anders.
Die Großeltern hatten das Sparbuch den Eltern von Carla übergeben. Damit war es in den Verfügungsbereich des Kindes gelangt. Auch die Höhe des Einzahlungsbetrags lässt den Rückschluss zu, dass dieses Geld Carla gehören sollte.
Die Mutter durfte nicht nach freiem Belieben über das Sparkonto verfügen.
Sie hatte nach Ansicht des OLG Frankfurt die Vermögenssorge pflichtwidrig ausgeübt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie mit dem Geld eine Waschmaschine und Kleidung für Carla gekauft habe.
Für Kleidung des Kindes müssen die Eltern nämlich im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln aufkommen und dürfen sie nicht aus dem Vermögen des Kindes bezahlen. Erst recht darf zum Kauf einer Waschmaschine nicht Vermögen des Kindes verwendet werden.
Das pflichtwidrige Verhalten begründet einen Schadenersatzanspruch auf Rückzahlung der abgehobenen Beträge an das Kind.
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