Vom gegenseitigen Tricksen und Täuschen …
Magda und Max Müller legen während ihres Zusammenlebens einen Betrag von 20.000,00 € auf einem Online-Bankkonto an. Das Konto wird allein auf den Namen von Max Müller geführt. Die Eheleute sind sich aber darüber einig, dass das Geld ausschließlich Magda Müller zustehen soll, denn es handelt sich dabei um eine Schenkung, die sie von ihrer Großmutter erhalten hat.
Dann kommt es zur Trennung der Eheleute Müller.
Das nimmt Max Müller zum Anlass, seine Frau auszutricksen. Er ändert die Zugangsdaten zum Online-Konto und überweist sich einen Teilbetrag von 12.000,00 € auf sein eigenes Konto.
Als Magda Müller das bemerkt, fordert sie eine neue PIN-Nummer bei der Bank an. Das gelingt ihr, weil sie sich in dem Schreiben an die Bank als Max Müller ausgibt und die Bank damit täuscht. Sodann überweist sie sich die restlichen noch vorhandenen 8.000,00 € auf ihr eigenes Konto, um wenigstens den Rest den Fängen ihres Mannes zu entziehen.
Das wiederum bemerkt Max Müller, protestiert bei seiner Bank und erreicht, dass die Bank ihm diese 8.000,00 € wieder zurücküberweist. Magda Müller weiß davon nichts.
Im laufenden Verfahren vor dem Familiengericht …
schließen beide einen Vergleich, in dem Max Müller sich unter anderem verpflichtet, die 12.000,00 €, die er vom Online-Konto absprachewidrig an sich gebracht hat, an seine Frau zu erstatten.
In dem Vergleich ist – wie es häufig der Fall ist – geregelt, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche – ob bekannt oder unbekannt – abgegolten sind:
- Keiner soll also vom anderen noch etwas verlangen können.
- Max Müller verschweigt seiner Frau allerdings dabei, dass er den Betrag von 8.000,00 € von der Bank wieder zurückgeholt hat.
- Seine Frau glaubt unterdessen, diesen Betrag für sich gerettet zu haben.
Nach Abschluss des Vergleichs fällt Magda Müller aus allen Wolken …
als die Online-Bank auf sie zukommt und den Betrag von 8.000,00 € zurückverlangt. Magda Müller muss das Geld wegen ihrer Täuschung an die Bank zurücküberweisen.
Sie verlangt nun Schadensersatz von Max Müller. Und zwar in Höhe dieser 8.000,00 €.
Das Gericht gibt ihrer Forderung zu Recht statt.
Der Schadensersatzanspruch resultiert daraus, dass Max Müller beim Vergleichsabschluss seine Frau sittenwidrig wider besseres Wissen in dem Glauben gelassen hat, sie werde mit Erfüllung des Vergleichs ihre ganzen 20.000,00 € zurückerhalten.
- Ihm hätte klar sein müssen, dass die Bank die von ihm zurückgeholten 8.000,0 € ihrerseits bei seiner Frau wieder einfordern würde.
- Dass Magda Müller versucht hat, mittels einer gefälschten Unterschrift an die 8.000,00 € zu gelangen, ändert daran nichts, da ein massiver Verstoß des Max Müller gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Geld seiner Frau vorausgegangen ist!
Der Schadensersatzanspruch scheitert auch nicht …
an der Klausel im Vergleich, dass alle gegenseitigen Forderungen abgegolten sein sollen. Die Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass davon Ansprüche wegen schädigenden sittenwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss nicht umfasst sind.
Sie haben eine Schenkung erhalten … und fragen sich, wie Sie sinnvoll vorgehen können, um ähnlichen Ärger und Mißverständnisse zu vermeiden ? Machen Sie hier einen Termin aus, wir beraten Sie gerne.