Ab wann darf der Staat eingreifen?

Die Eltern des 10-jährigen Timo führten vor dem Familiengericht Bad Hersfeld ein Verfahren über die elterliche Sorge im Rahmen der Kindeswohlgefährdung. Im Verfahren hört der Familienrichter Timo an. Dabei erzählt Timo dem Richter, dass er zuhause die Spiele Grand Theft Auto 5 (GTA5) und „Call of Duty“ auf der PlayStation spiele.

Diese Spiele sind erst ab 18 freigegeben.

Beide Spiele sind von der Selbstkontrolle für Unterhaltungssoftware (USK) erst ab einem Alter von 18 Jahren freigegeben, weil sie sehr gewaltgeprägt sind.

Vom Richter auf dieses Problem hingewiesen, zeigt sich Timos Mutter nicht sehr einsichtig. Insbesondere das Spiel GTA5 werde auch von vielen anderen gleichaltrigen Kindern aus der Klasse ihres Sohnes gespielt. Sie könne sich kaum vorstellen, wie Timo reagieren würde, wenn nur er das Spiel nicht mehr spielen dürfe, „alle anderen“ seiner Freunde aber schon.

Nun stellt sich das Gericht zwischen Eltern und Kind:

Wegen des Verhaltens der Eltern sieht das Familiengericht Bad Hersfelddas das Kindeswohl von Timo als gefährdet an und verhängt gegen die Eltern die Auflage,

  • beide Spiele Timo nicht mehr zur Verfügung zu stellen und
  • dem Kind auch keine weiteren Spiele für die PlayStation zugänglich zu machen, welche eine Altersfreigabe erst ab 18 Jahren haben.

… und das Gericht argumentiert folgendermaßen:

  • es beeinträchtige das seelische Wohl des Kindes massiv , wenn es Gewalt präsentierenden und zur Verrohung führenden Ab-18-Erwachsenen-Spielen ausgesetzt werde.
  • Die auf sachverständiger Expertise beruhende Altersfreigabe erst ab 18 bedeute zudem zwingend, dass das Kindeswohl gefährdet sei, wenn solche Spiele einem 10-jährigen Kind zur Verfügung stehen.

Wer sitzt am längeren Hebel? Eltern oder Gericht?

Die Sorgen und Überlegungen des Familiengerichts sind sehr verständlich. Ob diese Begründung aber einen Eingriff in die elterliche Sorge rechtfertigt, ist fraglich. In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt nämlich den Auflagenbeschluss des Familiengerichts aufgehoben!

Das Elternrecht ist ein Grundrecht.

Deswegen müssen an staatliche Eingriffe hohe Anforderungen gestellt werden.

  • Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen.
  • Es geht nicht um die Sicherstellung einer objektiv besseren Sorgerechtsausübung.

Staatliche Eingriffe können nur dann vorgenommen werden, wenn ganz konkret festgestellt ist, dass bei weiterer Entwicklung der Umstände das Kind mit ziemlicher Sicherheit Schaden nehmen wird. Die lediglich abstrakte Gefährdung, dass ein Kind in seiner Entwicklung Schaden nehmen könne, genügt nicht.

In unserem Fall fehlt es aber genau an diesen konkreten Feststellungen, wie sich das Spielen dieser Gewaltspiele auf Timo bereits ausgewirkt hat und weiter auswirken würde. Das mag von Kind zu Kind anders zu beurteilen sein.

Auch an der Eignung der Anordnung kann man Zweifel haben.

Denn selbst wenn Timo aufgrund richterlicher Anordnung die genannten Spiele dann evtl. künftig nicht mehr zuhause spielen würde, würde er sie stattdessen bei seinen gleichaltrigen Freunden spielen. Es ist einfach nicht überprüfbar, ob sich die Eltern und das Kind überhaupt an die gerichtlichen Vorgaben halten!

Fazit:

Der Problematik um das Kindeswohl bzw. Kindeswohlgefährdung wird man also mit gerichtlichen Anordnungen kaum beikommen können. Das bleibt nach wie vor eine Frage der elterlichen Verantwortung.

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