So verhalten Sie sich korrekt und sparen dabei Geld.

Rainer und Renate Roth sind sich im September 2014 einig, dass ihre Ehe keine Zukunft hat und trennen sich. Rainer Roth ist in der Steuerklasse III, seine Frau in der Steuerklasse V. Beide sind der Meinung, das könne so bleiben bis sie rechtskräftig geschieden seien. Die Scheidung erfolgt im Mai 2016.

Nun steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen an.

Rainer Roth verlangt von seiner Frau, dass sie der Zusammenveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 zustimmt. Schließlich könnten sie durch das Ehegattensplitting ja beide Steuern sparen.

Seine Frau sieht das gar nicht ein und möchte getrennte Steuererklärungen abgeben. Aufgrund ihrer hohen Steuervorauszahlungen wegen der ungünstigen Steuerklasse V rechnet sie für sich nämlich mit Steuerrückzahlungen.

Die Frage ist:
  • Entscheiden Sie sich für Ehegattensplitting?
  • oder die getrennte Steuerklasse im Trennungsjahr?

Herr oder Frau Roth – Wer hat jetzt Recht?

Beide haben Recht. Zum Teil.

Entgegen einer immer noch verbreiteten Ansicht ist die Steuerklassenwahl III/V nach einer Trennung nicht bis zur Rechtskraft der Scheidung zulässig. Vielmehr darf die Steuerklasse III nur bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, in dem die Trennung stattfindet.

Korrekter Weise hätten also beide Eheleute ab Januar 2015 in die Steuerklasse I oder IV wechseln müssen. Für das Jahr 2014 können die Eheleute Roth die Vorteile des Ehegattensplittings durch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung jedoch noch in Anspruch nehmen.

Es besteht steuerlich ein Wahlrecht.

Sie können wählen zwischen

  • der Zusammenveranlagung oder
  • der getrennten Veranlagung

Die steuerliche Wahlfreiheit wird jedoch durch das Familienrecht überlagert.

Das bedeutet im konkreten Fall …

Für das Trennungsjahr 2014 kann Herr Roth von seiner Frau die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen, weil er damit steuerlich günstiger fährt als bei getrennter Veranlagung. Deswegen muss Frau Roth für das Jahr 2014 dem Ansinnen ihres Mannes nachgeben. Allerdings nur, wenn sich dieser verpflichtet, ihr daraus entstehende steuerliche Nachteile auszugleichen.

Für das Jahr 2015 ist eine Zusammenveranlagung im Beispielsfall nicht mehr möglich. Frau Roth besteht zu Recht auf einer getrennten Veranlagung und wird in den Genuss der Steuerrückzahlung kommen, während Herr Roth wohl mit Steuernachzahlungen zu rechnen haben wird.

Sie haben Fragen, wie es mit Ihrer Steuerklasse im Trennungsjahr aussieht?

Wie fahren Sie steuerlich am günstigsten, wo können sie bares Geld sparen? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.