Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn Sie mehr arbeiten, als Sie müssten?

Nach jahrzehntelanger Ehe hat sich Herr Müller von seiner Frau getrennt und ist ihr unterhaltspflichtig. Seine Frau Ruth, die noch mehrere Jahre erwerbstätig sein muss, verdient bereinigt 1.500,- € netto. Nun erreicht Herr Müller das gesetzliche Rentenalter. Bisher hat er 2.500,- € monatlich verdient und an seine Frau 500,- € Ehegattenunterhalt bezahlt.

Mit Eintritt ins gesetzliche Rentenalter, verfügt Herr Müller nur noch über 1.500,- € Renteneinkünfte. Er ist der Meinung, er müsse ab jetzt keinen Unterhalt mehr an seine Ex-Frau bezahlen, weil seine Rente ja schließlich nicht höher sei als das Einkommen seiner Frau – ihr stehen genau wie ihm 1.500,-€ monatlich zu Verfügung.

Es ist seiner Meinung nach irrelevant, dass er noch einer Zusatztätigkeit nachgeht und sich dadurch monatlich 400,- € zur Rente dazuverdient. Das sei seine reine Privatsache und könne keine Auswirkungen auf den Unterhalt haben.

Seine Frau sieht das ganz anders.

Wie wird der Unterhalt berechnet, dass es nach Ansicht seiner Frau gerecht wäre? Ihrer Meinung nach soll sein Zusatzverdienst zur Rente in voller Höhe berücksichtigt werden. Daher stünden ihr die Hälfte daraus, also 200,- € weiterhin als Unterhalt zu. Wer hat jetzt Recht?

Beide haben zum Teil Recht mit ihrer Argumentation.

Denn Herr Müller müsste ab dem Eintritt in die gesetzliche Altersrente nicht mehr erwerbstätig sein. Mit seinem Zusatzverdienst erwirtschaftet er sogenannte überobligatorische Einkünfte und könnte jederzeit folgenlos seine Zusatztätigkeit beenden.

Dann hätte seine Frau auch keinen Unterhaltsanspruch mehr, da sie selbst genauso viel verdient wie Rudolf Müller als Rente hat. Wenn er jedoch noch weiterhin Arbeitseinkünfte erzielt, werden diese in die Unterhaltsberechnung einbezogen, allerdings nicht in voller Höhe

Es kommt also drauf an …

In welcher Höhe die Arbeitseinkünfte relevant sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa

  • das Alter
  • die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche Belastung
  • die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit geistige Belastung
  • auch die ursprüngliche Planung der Eheleute
  • die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse

herangezogen werden.

Als grobe Faustformel kann gelten, dass die Zusatzeinkünfte zur Hälfte in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden, so dass seine Frau gegebenenfalls noch auf einen geringen Unterhalt in der Größenordnung von 100,- € hoffen kann.

Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn Sie mit Eintritt ins Rentenalter etwas zusätzlich verdienen und wieviel müssen Sie Ihrem Ex-Partner davon abgeben? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.