Wie sieht’s aus mit der Rückzahlung des Kindesunterhalts?

Paul Müller und Anna Müller sind verheiratet. Aus ihrer Ehe geht im Mai 1975 der Sohn Michael Müller hervor. Ihre Ehe wird 1988 geschieden. Im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung verpflichtet sich Paul Müller, für den bei der Mutter lebenden Sohn Kindesunterhalt in Höhe von 400,00 DM monatlich zu bezahlen.

Ende 2014 kommen Michael Müller Zweifel

Nach entsprechenden Andeutungen von dritter Seite fragt sich Michael Müller, ob Paul Müller wirklich sein leiblicher Vater ist. Die Vaterschaft wird gerichtlich angefochten. Das Familiengericht stellt dabei über ein Sachverständigengutachten fest, dass Paul Müller als Vater von Michael Müller ausscheidet. In einem nachfolgenden Verfahren stellt das Familiengericht durch Beschluss fest, dass in Wahrheit Oliver Huber der leibliche Vater ist.

Paul Müller verlangt nun Regress vom leiblichen Vater

Er verlangt vom leiblichen Vater Oliver Huber, für den erbrachten Kindesunterhalt von der Zeit der Geburt des Kindes bis zu dessen Ausbildungsende im Juli 1992, also für ca. 17 Jahre, den Unterhalt zurückzuzahlen. Insgesamt handelt es dabei um eine Summe von 42.400,- €. Oliver Huber fällt aus allen Wolken und meint, das könne doch nicht sein!

Das Gesetz bekräftigt die Forderung nach Rückzahlung

Denn im Gesetz ist geregelt, dass ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den wahren Vater auf denjenigen übergeht, der als (vermeintlicher) Vater den Kindesunterhalt bezahlt. Dies ist hier der Fall. Da Michael Müller in der Ehe geboren wurde, gilt Paul Müller bis zur Anfechtung der Vaterschaft als rechtlicher Vater des Kindes.

Paul Müller kann daher Oliver Huber auf Kindesunterhalt in Regress nehmen.

Das heißt aber nicht automatisch …

dass der gesamte von Paul Müller über viele Jahre bezahlte Kindesunterhalt im Regressweg vom leiblichen Vater Oliver Huber verlangt werden kann.

Denn es ist vielmehr zu klären,

  • welchen Anspruch über den ganzen Zeitraum hinweg Michael Müller gegen seinen leiblichen Vater Oliver Huber gehabt hätte,
  • wenn die Vaterschaft damals schon festgestanden wäre.
  • Das hängt vom Bedarf des Kindes
  • und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters Oliver Huber ab.

Da es um sehr lange Zeiträume geht, in denen Kindesunterhalt bezahlt wurde, stellt dies einen ganz erheblichen Darlegungs- und Beweisaufwand dar.

Beweispflichtig ist Paul Müller.

Die Rechtsprechung gewährt eine Beweiserleichterung dahingehend …

dass in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts eine solche Beweisführung nicht notwendig ist. Insoweit müsste Oliver Huber beweisen, dass er finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, den Mindestunterhalt zu bezahlen.

Soweit aber ein höherer als der Mindestunterhalt im Regressweg verlangt wird, muss Paul Müller nachweisen,

  • dass Michael Müller auch einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen seinen leiblichen Vater gehabt hätte.
  • Als weiteres muss er belegen, dass er in der zum Regress geltend gemachten Höhe tatsächlich Unterhalt für das Kind geleistet hat.

Das lässt sich noch gut belegen, soweit der Unterhalt monatlich überweisen wurde. Für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute ist es viel schwieriger darzulegen, in welchem Umfang Paul Müller für die Kosten der Familie bzw. des Sohnes aufgekommen ist.

Außerdem positiv für Paul Müller ist …

dass sich der leibliche Vater Oliver Huber nicht auf Verjährung berufen kann:

  • Denn die Verjährungsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem er als Vater des Kindes gerichtlich festgestellt worden ist.
  • Allerdings kann der leibliche Vater aber Gründe vorbringen, warum die Zahlung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde oder der Anspruch verwirkt sein könnte.

Wie Sie sehen, ergeben sich in solchen Verfahren viele Streitfragen, die es zu klären gilt.

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