Glück in der Liebe oder Pech beim Unterhalt – das ist hier die Frage!
Karl Klamm muss seiner 17-jährigen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt, noch Unterhalt bezahlen. Er verdient durchschnittlich 1.120,00 € monatlich netto und ihm müssen nach der Rechtsprechung 1.000,00 € zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Deswegen hatte ihn das Gericht zur Zahlung von 120,00 € Kindesunterhalt verpflichtet.
Darauf wendet er ein, dass er zu seiner neuen Lebensgefährtin umgezogen sei und mit ihr zusammenleben wolle. Diese wohne leider weiter entfernt von seiner Arbeitsstelle, so dass er jetzt monatlich 60,00 € für eine Monatskarte ausgeben müsse, um mit dem Bus zur Arbeit zu gelangen. Diese Kosten habe er bisher nicht gehabt, weil er ganz in der Nähe seines Arbeitsplatzes gewohnt habe. Die Fahrtkosten seien zu berücksichtigen, so dass er nur noch 60,00 € Kindesunterhalt an seine Tochter bezahlen könne.
Das Gericht ist da anderer Meinung …
Es hält Karl Klamm vor, dass er ohnehin nur gut ein Drittel des Mindestunterhalts von 334,00 € bezahle, den ein minderjähriges Kind in diesem Alter als Existenzminimum benötigt. Deswegen seien die Interessen des Kindes auf Unterhalt vorrangig. Außerdem sei das Ende der Unterhaltspflicht für die 17-jährige Tochter absehbar und der Umzug nicht dringend gewesen. Es sei ihm durchaus zuzumuten, bis dahin
- in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben
- eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstelle zu suchen
- oder gegebenenfalls mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren
Zum Schutz des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder herrschen strenge Vorgaben
Für Karl Klamm gilt eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung, die im Einzelfall auch die Obliegenheit, also die Pflicht
- zu Überstunden oder
- zur Aufnahme einer Zusatztätigkeit
umfassen kann. Oder – wie im vorliegenden Fall die Nichtberücksichtigung tatsächlicher anfallender Fahrtkosten zur Arbeit.
Man hätte den Fall auch anders lösen können
Wenn Karl Klamm mit seiner Lebensgefährtin zusammenzieht, kann er sich die Kosten für Miete und Nebenkosten unter anderem mit seiner Lebensgefährtin teilen. Das rechtfertigt eine Herabsetzung seines Selbstbehalts unter den Betrag von 1.000,00 €. Dann steht wieder ein größerer Teil seines Einkommens für den Kindesunterhalt seiner Tochter zur Verfügung.
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