Das Geschenk, das reut – Was tun bei der Schwiegerelternschenkung?

Wider Erwarten geht die Ehe der Tochter in die Brüche und die Eltern möchten jetzt ihre Schenkung zurückfordern. – Dabei waren Lydia und Hans Rüdiger Huber so glücklich, dass ihre Tochter einen sympathischen und tüchtigen Mann geheiratet hatte. Als das junge Paar vor fünf Jahren verschiedene Anschaffungen plante, schenkten sie ihrer Tochter und dem Schwiegersohn gemeinsam 10.000,- €.

Muss der Schwiegersohn das Geld jetzt nach der Scheidung zurückzahlen?

Nach der Trennung verlangen die enttäuschten Schwiegereltern von ihrem Schwiegersohn seinen Anteil am Geschenk, also 5.000,- € zurück. Schwiegersohn Karl Heinz sieht das gar nicht ein. Geschenkt sei geschenkt. Bis vor einigen Jahren hätte er damit auch Recht gehabt.

Die neuere Rechtsprechung bejaht jedoch grundsätzlich einen Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr der Zuwendung.

Begründet wird dies damit, dass die Schwiegereltern die Zuwendung an den Schwiegersohn nicht einfach so gewährt haben. Sie erfolgte

  • weil der Schwiegersohn mit der Tochter der Schenker verheiratet ist
  • in der Annahme, die Ehe werde dauerhaft fortbestehen

Hätten die Eheleute Huber geahnt, dass die Ehe ihrer Tochter scheitert, hätten sie das Geld gar nicht oder nur ihrer Tochter geschenkt und keinesfalls den Schwiegersohn bedacht. Durch das Scheitern der Ehe ist somit die Geschäftsgrundlage für die Schenkung  – der Fortbestand der Ehe – entfallen.

Muss der Beschenkte das Geld zurückzahlen?

Das heißt nun aber nicht automatisch, dass Schwiegersohn Karl Heinz die 5000,- € in voller Höhe zurückbezahlen muss. Das hängt von verschiedenen Kriterien ab, zum Beispiel:

  • von der Dauer der Ehe
  • ob die Zuwendung überhaupt noch im Vermögen des Beschenkten vorhanden ist
  • in welcher Höhe die Zuwendung noch im Vermögen des Beschenkten vorhanden ist
  • wie die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten sind

In der Praxis entsteht häufig schon Unklarheit darüber, wer der Beschenkte ist. Wurde nur das eigene Kind oder auch das Schwiegerkind beschenkt? Es empfiehlt sich daher immer, bei der Schenkung deutlich zu machen und zu dokumentieren, wer genau der Empfänger der Zuwendung sein soll.

Sie wollen eine Schenkung zurückfordern: Ja oder Nein? Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei.