Das hängt von mehreren Faktoren ab.

In welchem Umfang die Mutter neben der Kinderbetreuung einer Berufstätigkeit nachgehen musste, das war früher einfacher geregelt. Wenn sich die Ehepartner getrennt hatten und die gemeinsamen Kinder von der Mutter betreut wurden, verhielt man sich nach dem von der Rechtsprechung angewandten „Altersphasenmodell“.

Bis zum 8. Lebensjahr des Kindes musste die Mutter keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Im Regelfall bestand eine Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit erst, wenn das jüngste Kind 15 Jahre alt war. Das war ein sehr grobes Raster, sorgte aber für Rechtssicherheit.

Mit der Unterhaltsreform 2008 wurde dieses Altersphasenmodell ungültig.

Nach der gesetzlichen Neuregelung ist nur eines klar: Bis zum dritten Lebensjahr des zu betreuenden Kindes braucht die Mutter nicht zu arbeiten, sondern kann sich ganz der Kinderbetreuung widmen, wenn sie dies möchte. Für die Zeit danach muss eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden.

Wieviel tägliche Arbeitszeit kann der Mutter zugemutet werden?

Das hängt von vielen Faktoren ab. Ein wesentlicher Umstand ist

  • inwieweit ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht
  • inwieweit ein Hortplatz für die Nachmittagsbetreuung vorhanden ist
  • welche Fahrzeiten von der Wohnung zur Betreuungseinrichtung und von dort zur Arbeitsstelle zurückzulegen sind
  • ob sonstiger Betreuungsaufwand anfällt wie zum Beispiel Fahrten der Kinder zum Fussballtraining oder zum Klavierunterricht

Das ist alles in die Abwägung miteinzubeziehen.

Was passiert, wenn sich außergerichtlich keine Einigung zwischen den Ehepartnern herstellen lässt?

Dann bedarf es im Unterhaltsprozess eines großen Aufwandes zur Darstellung all der Umstände, die für oder gegen die Ausdehnung einer Erwerbsobliegenheit – also der Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft – sprechen.

Der große Nachteil des gerichtlichen Vorgehens

Für die Beteiligten ist die gesetzliche Regelung mit einer erheblichen Planungsunsicherheit verbunden, zumal die Einschätzungen der Gerichte sehr unterschiedlich sind. Die Mutter kann natürlich nicht gezwungen werden, berufstätig zu sein. Arbeitet sie aber weniger als sie nach Ansicht des Gerichts müsste, läuft sie Gefahr, dass ihr für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet wird auf Kosten ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt.

Sie haben Fragen? Wir unterstützen Sie gerne, wenn es um die Klärung von Unterhaltsansprüchen bei Ihrer Kinderbetreuung geht.