Entscheidend ist immer das Gesamtbild.

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie sind geschieden und Ihr Ex-Ehemann bezahlt an Sie einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 500,00 €. Sie lernen wieder einen neuen Partner kennen und ziehen mit ihm zusammen.

Vielleicht würden Sie Ihren neuen Partner auch gerne heiraten.

Sie gehen den Schritt aber nicht, weil Sie sicher wissen, dass dann ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen ihren geschiedenen Mann enden würde. Deswegen entscheiden Sie sich doch lieber, es bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu belassen. Ihr Ex-Ehemann empfindet es aber als ungerecht, dass er dennoch weiterhin Unterhalt für Sie bezahlen soll. Wie sieht nun die rechtliche Seite aus?

Das Gesetz hat eine Antwort für diese Fälle!

Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihren Ex-Mann kann auch ohne Eheschließung enden. Und zwar dann, wenn Sie als seine frühere Ehefrau mit Ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammenleben. Dafür ist allerdings eine gewisse Dauer des Zusammenlebens erforderlich.

Doch kann schon ein Zeitraum ab einem Jahr für Sie kritisch werden!

Ihr Unterhaltsanspruch kann selbst dann enden, wenn Sie und Ihr Lebensgefährte oder Ihre Lebensgefährtin in getrennten Wohnungen wohnen und sich nicht jeden Tag sehen. Es ist oft schwierig abzugrenzen, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt oder nur eine partnerschaftliche Beziehung besteht.

Ob Sie nun in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben oder nicht, beurteilt sich nach einer Vielzahl an Kriterien, ob Sie zum Beispiel

  • Haushaltsleistungen wie Wäsche waschen oder Kochen für den neuen Partner erbringen
  • gemeinsame Vermögensdispositionen treffen wie den Erwerb einer gemeinsamen Immobilie
  • regelmäßig die Freizeit und den Urlaub miteinander verbringen
  • auf Familienfeiern und im Freundeskreis als Paar auftreten

Entscheidend ist, welches Gesamtbild sich daraus ergibt.

Je enger die Verflechtungen mit Ihrem neuen Partner werden, desto mehr spricht für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Sie möchten wissen, wie die Lage in Ihrem Fall aussieht? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne, wenn es um Ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt geht.