Alter schützt vor Täuschung nicht.

Der 90-jährige Otto Huber und die 77-jährige Kunigunde König lernen sich in einer Partnerbörse im Internet kennen. Einige Monate später feiern sie ihre Verlobung. Was Otto Huber seiner neuen Partnerin dabei absichtlich verschweigt: Er ist bereits seit cirka zehn Monaten verheiratet. Kunigunde König erzählt er, er sei verwitwet.

Die Namen sind verändert. Die Geschichte ist wahr.

Seine zweite Frau bemerkt nichts. Denn Otto Huber lebt von seiner ersten Frau – einer jüngeren Frau aus Lettland – getrennt. Nach einem Besuch bei Ihrem Verlobten in dessen Haus, löst Kunigunde König ihre eigene Wohnung vollständig auf und zieht zu Otto Huber.  Mehrmals erfolglos drängt sie ihn nach der Verlobung, sie zu heiraten.

Eines Tages erfährt Kunigunde schließlich die bittere Wahrheit.

Aber nicht von Otto selbst. Erst von dritter Seite erfährt sie von der lettischen Ehefrau ihres „Verlobten“. Kunigunde König ist bestürzt, verlässt Otto Huber und zieht in ihre frühere Heimat zurück. Schwer erschüttert in Ihrem Wertesystem und zutiefst verletzt, zieht sie sich vollständig aus der Öffentlichkeit und ihrem Bekanntenkreis zurück.

Schließlich verklagt sie Otto Huber auf Schadenersatz.

Sie setzt Kosten in Höhe von

  • 100,00 € für die Entsorgung von Mobiliar ihrer alten Wohnung,
  • 259,18 € für die Reise zu Otto Huber,
  • 772,41 € für den Transport restlicher Möbel im Rahmen des Umzugs zu Otto Huber,
  • 1.253,14 € für den Rücktransport des Mobiliars in ihre Heimat sowie
  • 38,36 € für ein Inserat und einen Nachsendeantrag.

Zusätzlich verlangt sie Schmerzensgeld.

Wegen der erlittenen Kränkungen durch die ungültige Verlobung und der empfindlichen Verletzung ihrer Persönlichkeit verlangt Kunigunde König Schmerzensgeld von Otto Huber.

Das Gericht gibt ihrer Klage statt.

  • Es spricht ihr den finanziellen Schaden von zusammen 2.423,09 € zu und
  • verpflichtet Otto Huber außerdem zu einer Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 €.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stellt das Gericht darauf ab, dass Kunigunde König in ihrem persönlichen Wertesystem empfindlich verletzt worden sei. Auf Seiten des Otto Huber sind seine beschränkten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen und dass das Motiv seines Handelns in seiner altersbedingten Einsamkeit zu finden sei.

Sie möchten sich ein eigenes Bild von der Geschichte im originalen Wortlaut machen?

Lesen Sie den Sachverhalt im Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.07.2016 AZ: 13 UF 35/16 nach. Wenn es so etwas wie eine „Moral von der Geschichte“ gibt, dann die:

Alter schützt vor Täuschung nicht.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Formulierung von Eheverträgen und Verträgen, die das partnerschaftliche Zusammenleben – egal in welchem Alter – regeln. Oder auch wenn es darum geht, eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld erfolgreich vor Gericht zu gewinnen. Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie.