Überprüfen Sie die Bezugsberechtigungen und nehmen Sie aktuelle Anpassungen vor!
Theo Tobel hatte im Jahr 1997 eine Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 50.000,- DM abgeschlossen. Er war damals in erster Ehe mit Tina Tobel verheiratet. Die Lebensversicherung läuft 2027 ab. Damals legte er fest, dass die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherung, also im Erlebensfall, an ihn selbst ausgezahlt werden soll.
Für den Fall seines Todes …
vor Ablauf der Versicherung hatte er verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Auf dem Formular der Versicherung kreuzte er damals an, dass bei seinem Ableben sein „verwitweter Ehegatte“ die Versicherungssumme erhalten solle und übersandte das Formular an die Versicherung.
- Im Jahre 2011 wurde seine Ehe mit Tina Tobel geschieden
- Zwei Jahre später heiratete er seine jetzige Ehefrau Clara Tobel
- Im Jahre 2015 verstarb er
Seine geschiedene und seine jetzige Ehefrau streiten sich nun darüber, an wen die Lebensversicherungssumme auszuzahlen ist, wer also der „verwitwete Ehegatte“ sei. Die Versicherung zahlte die Versicherungssumme an seine geschiedene erste Ehefrau aus. Die erste Ehefrau weigert sich, die Versicherungssumme an die jetzige Ehefrau weiterzuleiten.
Wer ist nun der „verwitwete Ehegatte“?
Nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis könnte man meinen, dass mit dem „verwitweten Ehegatten“ der Ehepartner gemeint ist, der zum Zeitpunkt des Todes von Theo Tobel mit ihm verheiratet war, also seine zweite Ehefrau Clara. Das sieht der Bundesgerichtshof aber anders!
Maßgebend sei, wer zum Zeitpunkt der Erklärung der Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung der Ehepartner gewesen ist.
Das war damals im Jahr 1997 noch seine erste Ehefrau. Das gilt so lange, bis der Versicherung eine neue, anderslautende Bezugsberechtigung mitgeteilt wird.
Theo Tobel hatte es aber nach der Scheidung versäumt, seine neue Ehefrau als Bezugsberechtigte einzusetzen. Die geschiedene Ehefrau habe daher zu Recht die Versicherungssumme ausbezahlt erhalten.
Dem aktuellen Willen des Verstorbenen hat es aber sicher nicht mehr entsprochen, dass seine geschiedene Ehefrau in den Genuss der Versicherungssumme kommt.
Worauf sollten sie achten?
Im Falle einer Trennung und Scheidung sollten Sie daher unbedingt daran denken, die Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen zu überprüfen und den aktuellen Vorstellungen anzupassen.
Kontaktieren Sie uns wir beraten Sie gerne hinsichtlich des Themas „Lebensversicherung & Scheidung“.