Profitieren Sie von mehr Spielraum für individuelle Vereinbarungen!

Norbert und Nora Huber waren über Jahrzehnte verheiratet. Der Ehemann bezieht bereits seine Altersrente. Seine Ehefrau ist 10 Jahre jünger. Bis zum Renteneintritt muss sie noch viele Jahre berufstätig sein. Mit der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt: Die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anrechte auf Altersversorgung wurden unter ihnen aufgeteilt.

Auf einen Schlag weniger Rente für Norbert Huber?

Da Norbert Huber immer sehr viel mehr verdient hat als seine Ehefrau, wurde im Scheidungsbeschluss ein erheblicher Teil seiner Rente auf die Ehefrau übertragen. Dies führt dazu, dass sich seine Altersrente nach der Scheidung um 600,00 € verringert.

Norbert Huber hält das für ungerecht.

Seine Frau beziehe ja noch lange keine Altersrente. Wieso soll seine Rente gekürzt werden, wenn sein im Versorgungsausgleich auf die Frau übertragener Rentenanteil noch gar nicht ausbezahlt werde, da seine Frau noch gar nicht Rentenbezieherin ist? Dann profitiere doch nur die Rentenversicherung von dem eingesparten Geld! Tatsächlich ist es aber leider so.

Bis 2009 gab es im Gesetz eine Regelung zum sogenannten Rentnerprivileg.

Die Kürzung der Rente um die im Versorgungsausgleich auf den anderen Ehegatten übertragenen Rentenanteile unterblieb solange, bis der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst seine Rente bezog. Dies wurde als sogenanntes Rentnerprivileg bezeichnet.

Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 entfällt diese Vorschrift.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall des Rentnerprivilegs hatte keinen Erfolg. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass ja auch der umgekehrte Fall eintreten könne, nämlich dass

  • der Ausgleichspflichtige noch keine Rente beziehe,
  • während der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon Rentner sei.

Dann treffe den Nachteil die Rentenversicherung, die die übertragenen Versorgungsanrechte an den verrenteten Ehegatten ausbezahlen müsse. Ohne den Versorgungsausgleich wäre das nicht der Fall.

Norbert Huber hätte sich mit der Rentenkürzung aber nicht zwingend abfinden müssen!

Durch eine entsprechende Gestaltung von Vereinbarungen lassen sich nachteilige Folgen vermeiden oder abmildern. Seit der Neuregelung des Versorgungsausgleich vom 01.09.2009 gibt es viel mehr Spielraum für individuelle Vereinbarungen zwischen (Ex-)Partnern.

Sie möchten sich beraten lassen, wie Sie diesen Spielraum am günstigsten ausloten? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.