Besser, Sie kennen Ihre Rechte und Pflichten …

Eltern sind zu Unterhalt verpflichtet, das ist bekannt. Wussten Sie aber, dass auch Sie als Kind Unterhalt zahlen müssen? Ein Pflegefall in der eigenen Familie kann zum Beispiel schnell dazu führen, dass Sie als Angehöriger finanziell in die Pflicht genommen werden. Auch Spannungen in der Familie ändern nichts an der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren Eltern. Allerdings haben Sie einigen Spielraum, was Ihre Selbstbehaltsbeträge angeht.

Wenn der Vater die Kosten des Pflegeheims nicht zahlen kann

Vor langer Zeit ließen sich seine Eltern scheiden. Sebastian ist zu dem Zeitpunkt 18 Jahre alt. Kurz nach der Scheidung bricht sein Vater den Kontakt zu ihm dauerhaft ab und enterbt ihn in seinem Testament. 37 Jahre später verlangt er nun, dass sein Sohn die Kosten des Pflegeheims übernimmt.

Über diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Vater, inzwischen infolge eines Heimaufenthalts bedürftig, kann die Kosten des Pflegeheims nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Deswegen macht die Staatskasse die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen das Kind geltend.

Der Bundesgerichtshof bejaht den Anspruch auf Elternunterhalt.

Was jedem gesunden Menschenverstand zuwider läuft, begründet der Bundesgerichtshof folgendermaßen: Eine Inanspruchnahme des Kindes sei nicht grob unbillig. Möglicherweise habe zwar der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem Sohn aufgekündigt. Dem stehe aber gegenüber, dass der Vater in den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes, in denen in aller Regel eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt habe. Durch die Enterbung des Sohnes habe er den Unterhaltsanspruch ebenfalls nicht verloren.

Welche Rechte und Pflichten haben Sie nun als Kind?

Die gute Nachricht: Für Sie sind hohe Selbstbehaltsbeträge möglich! Der Bundesgerichtshof stellt zwar sehr strenge Anforderungen an die Verwirkung eines Anspruchs auf Elternunterhalt. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs billigt die Rechtsprechung dem unterhaltspflichtigen Kind  aber hohe Selbstbehaltsbeträge zu.

So erkennt die Rechtsprechung zahlreiche Abzugspositionen an, wenn es darum geht, den Elternunterhalt zu berechnen, zum Beispiel

  • bei anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen
  • für eigene Altersvorsorge oder
  • bei Verbindlichkeiten, die abbezahlt werden müssen

Auch bei der Frage, inwieweit Vermögen für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss, werden Freigrenzen zugebilligt. Die selbst genutzte Immobilie ist zum Beispiel Schonvermögen.

Sie haben Fragen, wie Sie Ihren individuellen Elternunterhalt berechnen können?

Wie viel sich das Sozialamt von Ihnen als Kind zurückholen darf, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Bei der exakten Berechnung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!