Eva und Erich Köhler sind nach jahrzehntelanger glücklicher Ehe gemeinsam alt geworden. Nun ist die Ehefrau Eva Köhler pflegebedürftig und lebt im Pflegeheim. Ihre eigene Rente und die Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen allerdings nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Es verbleibt ein Defizit von 400,- € monatlich. Der Ehemann Erich Köhler lebt weiterhin zuhause und hat Einkünfte aus einer Altersrente von 1200,- €.

Eva Köhler hat keine Vorsorgevollmacht zugunsten ihres Mannes erstellt.

Deshalb muss für sie eine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden. Die Betreuerin von Eva Köhler macht für diese gegen Erich Köhler einen Familienunterhalt in Höhe von 400,- € monatlich geltend.

Trotz räumlicher Trennung führen beide die eheliche Lebensgemeinschaft fort.

Zwischen Ehegatten, die nicht getrennt leben, bestehen Unterhaltsansprüche in Form des sogenannten Familienunterhalts.

  • Eva und Erich Köhler leben zwar räumlich getrennt, weil Frau Köhler ein Pflegeheim benötigt.
  • Sie wollen aber die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen.

Deswegen liegt keine Trennung im Sinne des Scheidungsrechts vor.

Nun ist Eva Köhler im Rahmen des Familienunterhalts bedürftig …

Und zwar in Höhe des Betrags, der als Differenz zwischen den Heimkosten abzüglich ihrer eigenen Einkünfte verbleibt: Das sind 400,- € monatlich. Müsste Erich Köhler diesen Betrag bezahlen, verblieben ihm selbst nur noch 800,- € monatlich für den eigenen Lebensunterhalt.

  • Beim Unterhalt von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gebietet das Gesetz, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Mindestbetrag seiner eigenen Einkünfte als Selbstbehalt verbleiben muss. Die Rechtsprechung geht von 1200,- € aus.

Das heißt, dass Erich Köhler nicht unterhaltspflichtig wäre, wenn er und seine Frau getrennt lebend oder geschieden wären.

  • Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten hatte es die Rechtsprechung im Bereich des Familienunterhalts dagegen lange abgelehnt, solche Selbstbehalte zu akzeptieren, weil sie dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd seien.

Die Rechtssprechung hat sich aber zwischenzeitlich geändert …

und zwar bei anfallenden Heim- und Pflegekosten!

Sie anerkennt jetzt einen Ehegattenselbstbehalt wie beim Trennungsunterhalt in Höhe von 1200,- € an – zuzüglich der geschätzten Kosten für die Besuche im Heim.

Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter!

Er hat es als „naheliegend“ bezeichnet, dass dem Pflichtigen wenigstens die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist.

Erich Köhler kann daher nicht zu Unterhaltsleistungen für seine Frau herangezogen werden, weil er selbst nur über Einkünfte von 1200,- € monatlich verfügt.

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Zu Betreuungsvollmacht, Selbstbehalt, Familienunterhalt etc. … ?

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