existiert eine Rechtsgrundlage für die Umgangsregelung von Hunden?

Greta und Gunnar Gruber sind bis zu ihrer Scheidung 14 Jahre verheiratet. Die ganze Liebe und Fürsorge des kinderlosen Ehepaares gilt ihrem acht Jahre alten Zwergpinscher namens Herkules. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können sich die Eheleute über alle anstehenden Fragen einigen, nur nicht darüber …

Wer behält Herkules nach der Scheidung?

Das Familiengericht weißt schließlich durch Beschluss Herkules Greta Gruber zu. Gunnar Gruber will sich mit der Situation aber nicht abfinden. Er möchte regelmäßig seinen heißgeliebten Herkules sehen und mit ihm Zeit verbringen können.

Weil seine Frau ihm das strikt verweigert, leitet er beim Familiengericht ein Verfahren ein mit dem Ziel, den Umgang mit Herkules gerichtlich regeln zu lassen. Er beantragt, das Gericht solle anordnen, dass er berechtigt ist, Umgang mit dem Hund Herkules jeweils am 1. und 3. Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu haben.

Kann Gunnar Gruber damit Erfolg haben?

Ein Haustier ist ein Haushaltsgegenstand.

Das ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Das Haustier ist zwar keine Sache, sondern ein Mitgeschöpf. Trotzdem wird es rechtlich gleichgesetzt mit den sogenannten „sonstigen Haushaltsgegenständen“, die gemeinsam während der Ehe angeschafft wurden. Das sind zum Bespiel

  • Möbelstücke
  • Lampen
  • Fernseher oder ähnliches

Im Rahmen der Trennung und Scheidung müssen die Eheleute diese Haushaltsgegenstände untereinander aufteilen. Gelingt ihnen das nicht einvernehmlich, kann auch das Familiengericht eingeschaltet werden, das notfalls durch Beschluss die Aufteilung der Haushaltsgegenstände – und damit auch die Zuordnung eines Hundes regelt.

Die Schwierigkeit ist allerdings …

dass – wenn geklärt ist, bei wem Herkules künftig lebt – sich daraus noch nicht automatisch die Frage beantwortet, ob dem anderen Ehepartner nicht ein Recht auf Umgang (Nutzungsrecht) mit dem Hund zusteht. Vereinzelt haben Gerichte das auch schon bejaht und Umgangsregelungen hinsichtlich des Hundes getroffen.

So hat das Amtsgericht Bad Mergentheim in einer schon älteren Entscheidung angeordnet, dass der Ehemann das Recht hat, den Hund zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen zu sein und auch spazieren zu gehen. Das ist aber eine Ausnahme.

In aller Regel verneinen insbesondere die Oberlandesgerichte ein Umgangsrecht eines Ehepartners mit dem gemeinsamen Hund.

Gunnar Gruber hat kein Recht auf Umgang mit Herkules

Denn für eine Umgangsregelung hinsichtlich eines Hundes existiert keine Rechtsgrundlage.Die Vorschriften über den Kindesumgang können keinesfalls entsprechend herangezogen werden. Das hat jüngst auch das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 16.04.19 bestätigt.

Gunnar Gruber wird daher aller Voraussicht nach keinen Umgang mit Herkules beim Familiengericht durchsetzen können. Angesichts der überaus engen Bindungen, die Menschen zu Tieren wie auch umgekehrt aufbauen können, kann das eine sehr schmerzliche Konsequenz sein.

Sie befinden sich in einer Trennung …

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