In welcher Form müssen Eltern für das Studium ihrer Kinder aufkommen?

Jens Wagner ist 19 Jahre alt, hat sein Abitur gemacht und in Augsburg den gewünschten Studienplatz erhalten. Nun will er ins Leben hinaus, von zu Hause ausziehen und mit künftigen Studienkollegen zusammen in einer Wohngemeinschaft wohnen.

Mit seinen Eltern versteht er sich gut.

Trotzdem möchte Jens Wagner sein Elternhaus in Augsburg verlassen und auf eigenen Beinen stehen.

Daher macht er gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 541,00 € geltend. Das entspricht einem Unterhaltsbedarf von 735,00 €, der üblicherweise für einen Studenten mit eigenem Hausstand in Ansatz gebracht wird. Darauf anrechnen lassen muss er sich das volle Kindergeld in Höhe von 194,00 €, das zukünftig an ihn direkt ausbezahlt wird.

Seine Eltern zahlen das Haus noch ab.

Sie sind mit hohen Darlehensverbindlichkeiten für das Hausgrundstück belastet. Für sie stellt ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 541,00 € eine erhebliche zusätzliche Belastung dar. Sie sind ganz und gar nicht damit einverstanden, dass ihr Sohn auszieht und Mietkosten anfallen! Daher teilen sie ihrem Sohn mit, dass sie es natürlich respektieren müssen, wenn er zu Hause ausziehen wolle.

Sie werden ihm aber keinen Unterhalt bezahlen.

Vielmehr bieten sie ihrem Sohn an, weiterhin zu Hause kostenlos zu wohnen und kommen ihm in folgenden Punkten entgegen:

  • Sie übernehmen die Wohnkosten
  • Sie übernehmen die Kosten der gesamten Verpflegung
  • Sie bezahlen ein Taschengeld
  • Sie übernehmen die Kosten der Fahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, um zur Universität zu gelangen.
  • Sie zahlen die Kosten seines Handys
  • Sie übernehmen die Kosten für Kleidung, Gebühren und Bücher für das Studium und des sonstigen Lebensbedarfs

Jens Wagner ist der Meinung, dass er das nicht akzeptieren müsse. Vielmehr seien seine Eltern zu einer Geldzahlung verpflichtet.

Was sagt das Gesetz dazu?

Das Gesetz regelt, dass Eltern einem unverheirateten Kind gegenüber bestimmen können, in welcher Art sie den Unterhalt gewähren. Dabei muss auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen werden.

Grundsätzlich können die Eltern von Jens Wagner also monatliche Barzahlungen bei seinem Auszug ablehnen und ihm anbieten, weiterhin sogenannten „Naturalunterhalt“ in der Form zu bezahlen, dass

  • er bei ihnen kostenlos wohnen kann und keine Nebenkosten zu tragen braucht
  • die Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden
  • Kosten für Kleidung, Studium, Handy, Taschengeld und sonstige notwendige Ausgaben des Lebensbedarfs wie bisher von ihnen übernommen werden.

Diese Lösung muss aber praktisch durchführbar sein.

Das ist nicht der Fall, wenn das Kind auswärtig studiert und tägliche Fahrten zum Wohnort der Eltern unmöglich oder nicht zumutbar sind. Außerdem muss auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen werden.

Es kann dem volljährigen Kind z.B. nicht abverlangt werden, weiter zu Hause zu wohnen, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Kind besteht. Der „Naturalunterhalt“ steht den Eltern auch nicht mehr zu, wenn sie jahrelang den Auszug des Kindes hingenommen haben.

All diese Ausnahmen liegen hier nicht vor.

Nach der Gesetzeslage wird Jens Wagner deswegen keinen Barunterhalt gegen seine Eltern durchsetzen können. Er hat nur die Wahl,

  • entweder auszuziehen und keinen Unterhalt von seinen Eltern bezahlt zu erhalten
  • oder aber im elterlichen Haus mit „Naturalunterhalt“ wohnen zu bleiben.

Ob die Entscheidung der Eltern der häuslichen Harmonie gut tut, ist eine andere Frage!

Und wie sieht es in Ihrem Fall aus?

Sie sind ein Elternteil und haben ein Kind, das studiert? Oder Sie sind Student und möchten sich informieren, wie Sie die Unterhaltsangelegenheit am besten regeln?

Rufen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne!