Haben Sie einen Mehrbedarf?

Frau Meier hat eine Tagesmutter zur Betreuung ihrer beiden neun und sieben Jahre alten Kinder eingestellt. Zu der Tätigkeit ihrer Tagesmutter gehören ausweislich des Arbeitsvertrags die Abholung der Kinder von der Schule, die Zubereitung der Speisen, die Hausaufgabenbetreuung sowie, soweit es zeitlich machbar ist, leichte Hausarbeiten.

Und das war ursprünglich vereinbart:

In der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung mit ihrem geschiedenen Ehemann ist festgehalten, dass die Kosten für die Tagesmutter vom Einkommen der Mutter in Abzug gebracht werden. Dadurch verringern sich die unterhaltsrelevanten Einkünfte von Frau Meier, was zur Folge hat, dass sich ein höherer Ehegattenunterhalt für sie errechnet.

Vor kurzem hat Frau Meier nun eine besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden.

Der nacheheliche Unterhalt entfällt.

Deshalb möchte Frau Meier jetzt die Kosten der Tagesmutter als Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater geltend machen. Dieser lehnt den Anspruch jedoch ab mit der Begründung, die Kosten der Tagesmutter hätten mit dem Kindesunterhalt nichts zu tun! Es seien Kosten, die anfallen, damit seine Ex-Frau berufstätig sein könne.

Zählen die Kosten der Tagesmutter nun zum Kindesunterhalt …

oder nicht?

In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist streitig, ob die Kosten der Tagesmutter zum Kindesunterhalt gehören oder nicht. Sobald solche Kosten als Mehrbedarf des Kindes zu qualifizieren sind, müssen dafür beide Elternteile anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte aufkommen. In diesem Fall müsste sich auch Herr Meier daran beteiligen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung von Fremdbetreuungskosten hatte sich mehrfach geändert.

Der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist …

dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, in der Regel nur seine ihm obliegende Betreuungspflicht erfüllt,

  • wenn er für die Kinder eine Fremdbetreuung veranlasst und
  • deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen hat.

Ein sogenannter Mehrbedarf des Kindes liegt dann vor, wenn die Fremdbetreuung über den Umfang der von dem Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht. Das ist dann der Fall, wenn die Kinder über die Betreuung hinaus eine besondere pädagogische Förderung erfahren. Das bejaht die Rechtsprechung für:

  • staatliche Kindergärten,
  • Kindertagesstätten oder
  • Horte.

Auch die entsprechende pädagogische Förderung in vergleichbaren privaten Einrichtungen kann ein Mehrbedarf des Kindes sein. Es muss aber mehr sein als eine übliche Hausaufgabenbetreuung.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Mehrbedarf!

Da die Voraussetzung der besonderen pädagogischen Förderung fehlt, gehören die Kosten der Tagesmutter nicht zum Kindesunterhalt. Es sind sogenannte berufsbedingte Aufwendungen der Mutter.

Daher muss Frau Meier für die Kosten der Tagesmutter alleine aufkommen.

Sie möchten sich infomieren, inwieweit Sie oder Ihr Partner für die Kosten der Tagesmutter aufkommen müssen? Machen Sie hier einen Termin aus, wir beraten Sie gerne.