Das ist viel zu anstrengend und gefährlich!

Peter und Claudia Bauer leben zwar getrennt, üben aber das gemeinsame Sorgerecht für ihre zweijährige Tochter Tina aus. Tina lebt bei ihrer Mutter. Es gibt immer wieder Diskussionsbedarf zwischen den Eltern, so auch wegen der nächsten Urlaubsreise.

Die Reise soll nach Russland gehen.

Peter Bauer will mit seiner Tochter für zwei Wochen an Pfingsten nach Russland reisen.

Damit ist Claudia Bauer ganz und gar nicht einverstanden. Der Vater könne ja gerne mit Tina in den Urlaub fahren, aber nicht nach Russland! Das sei für Tina zu anstrengend. Sie verbietet ihm die Reise.

Peter Bauer ist empört. Es obliege seiner Entscheidung, wie und wo er die Zeiten, in denen er mit Tina Umgang habe, verbringe!

Grundsätzlich hat Peter Bauer natürlich Recht.

Er kann alleine bestimmen, wie er den Umgang mit seiner Tochter gestaltet.

Das schließt auch Urlaubsreisen ein. Allerdings findet diese Entscheidungskompetenz ihre Grenze, wenn es sich bei der Wahl des Urlaubsortes um eine Entscheidung handelt, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Dann bedarf er der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils. Wann das der Fall ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Kriterien sind:

  • die aktuelle Situation am Urlaubsort
  • das Alter des Kindes
  • die Gesundheit des Kindes
  • wie strapaziös die Reise ist

Wann bedarf er der Zustimmung der Kindesmutter?

Wenn es für das Urlaubsziel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt oder die Reise in ein politisches Krisengebiet führen soll, die Reise daher als gefährlich beurteilt werden muss, darf das Kind in der Regel nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils verreisen.

Gleiches gilt, wenn die geplante Reise erhebliche Gesundheitsgefahren für das Kind mit sich bringen würde. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, dass Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten Kulturkreis (Katar) ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht zulässig seien.

Das gemeinsame Sorgerecht hin oder her …

Gerichte entscheiden immer von Fall zu Fall.

  • Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass der Vater auch für eine Reise zur Großmutter nach Russland mit einem zweijährigen Kind die Zustimmung der Mutter benötigt.
  • Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in gleicher Weise entschieden für eine Auslandsreise eines zwei Jahre alten Kindes mit mehrstündigem Flug.

Andere Gerichtsentscheidungen sind da großzügiger.

So hatte zum Beispiel das Kammergericht Berlin befunden, dass der Vater für eine Urlaubsreise in ein Baderesort nach Thailand keine Zustimmung der Mutter benötigte. Man wird jeden Einzelfall gesondert beurteilen müssen.

Sie sehen … das gemeinsame Sorgerecht ist nicht in Stein gemeißelt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig, wieviel Gestaltungsspielraum Sie haben, um unnötigen Konflikten von vornherein aus dem Weg zu gehen oder im Fall des Falles entsprechend zu handeln. Machen Sie einen Termin in unserer Kanzlei aus, wir beraten Sie gerne.