Wer zahlt jetzt den Kindesunterhalt?

Julia Bauer beginnt nach dem Schulabschluss im Alter von 17 Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Roten Kreuz. Sie plant, anschließend eine Ausbildung in einem sozialen Beruf anzufangen, um im freiwilligen sozialen Jahr zu testen, ob sie dafür geeignet ist.

Vom Roten Kreuz bekommt sie eine Aufwandsentschädigung von monatlich 300,00 € bezahlt. Julia wohnt bei ihrer Mutter. Der von ihrer Mutter geschiedene Vater hat bislang Kindesunterhalt bezahlt.

Nunmehr stellt er die Zahlung von 394,00 € vollständig ein.

Er argumentiert, dass seine Tochter verpflichtet sei,

  • nach Abschluss der Schulausbildung alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und
  • diese in angemessener Zeit zu beenden.
  • Ein freiwilliges soziales Jahr stelle jedoch keine Ausbildung dar und für diese Zeit bestehe daher auch kein Unterhaltsanspruch.

Bekommt der Vater Recht mit seiner Argumentation?

Die Frage, ob während eines freiwilligen sozialen Jahres noch ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, ist umstritten.

Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung lehnt in der Tat eine Unterhaltsberechtigung des Kindes während eines freiwilligen sozialen Jahres ab. Es sei denn, diese Tätigkeit ist eine zwingend notwendige Voraussetzung für die beabsichtigte Ausbildung des Kindes.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist dieser Auffassung nicht uneingeschränkt gefolgt.

Nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten verfolgt das freiwillige soziale Jahr neben der Möglichkeit zur beruflichen Orientierung das Ziel, den Jugendlichen wichtige soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern.

  • Das freiwillige soziale Jahr hat damit eine pädagogische Ausrichtung.
  • Dies zeigt sich daran, dass auch eine pädagogische Begleitung durch regelmäßige Seminare in dieser Zeit erfolgt.
  • Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Kind zum Zeitpunkt des Beginns des sozialen Jahres noch minderjährig ist, während die Ablehnung eines Unterhaltsanspruchs durch andere Gerichte Fälle betrifft, in denen es sich um ein bereits volljähriges Kind handelt.
  • Beim minderjährigen Kind sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt die Obliegenheit, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, zurückhaltender zu bewerten als bei einem volljährigen Kind.
  • Im entschiedenen Fall kam noch dazu, dass die vom Vater bevollmächtigte Mutter ihre Zustimmung zum freiwilligen sozialen Jahr der Tochter erteilt hatte.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt erscheint angemessen.

Julia Bauer muss sich allerdings die hälftige Aufwandsentschädigung, die sie erhält, vermindert um berufsbedingte Aufwendungen, auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

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